Abmeldung / Wegzug
Sie verlassen unsere Gemeinde? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.
Ein Wegzug ist frühestens ein Monat vorher, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Wegzug bei der Einwohnerkontrolle zu melden. Die Abmeldung kann persönlich bei uns am Schalter erfolgen.
Mit dem Online-Dienst eUmzug können Sie Ihre An-, Ab- oder Ummeldung in einem Schritt ganz einfach von zu Hause aus erledigen.
Folgende Unterlagen sind für die Schaltervorsprache mitzunehmen:
Schweizer Staatsangehörige
- amtlicher Ausweis (Pass/Identitätskarte)
- Meldebestätigung für Hauptwohnsitz
Sie erhalten Ihren Heimatschein für die Anmeldung am neuen Hauptwohnsitz in der Schweiz zurück. Bei eUmzug senden wir den Heimatschein direkt an die neue Wohngemeinde.
Ausländische Staatsangehörige
- Ausländerausweis
- Reisepass oder Identitätskarte
- Meldebestätigung für Hauptwohnsitz
Falls Sie beabsichtigen die Schweiz zu verlassen, kann der Online-Dienst nicht genutzt werden. Bei einem Wegzug ins Ausland ist eine persönliche Vorsprache zwingend:
Schweizer Staatsangehörige:
Für die Abmeldung ins Ausland ist ein amtlicher Ausweis (Identitätskarte oder Pass) vorzuweisen. Bei einer definitiven Abmeldung ins Ausland muss einen Fragebogen inkl. Vertretungsvollmacht ausgefüllt werden.
Weiter Informationen für Auslandschweizer erhalten Sie über das Eidgenössische Amt für auswärtige Angelegenheiten.
Ausländische Staatsangehörige:
Ausländische Staatsangehörige müssen den Ausländerausweis vorweisen. Bei einer definitiven Abmeldung ins Ausland muss eine Abmeldeerklärung ausgefüllt werden
Wir bitten Sie, bei Fragen betreffend einer definitiven Abmeldung ins Ausland oder einer Aufrechterhaltung Ihrer Niederlassungsbewilligung vorgängig mit der Einwohnerkontrolle Kontakt aufzunehmen.
Einwohnerinnen und Einwohner können sich rund um die Uhr bequem online an-, ab- und ummelden. Weitere Informationen finden Sie unter www.eumzug.swiss
Klicken Sie bitte dafür auf folgenden Link: eUmzug
Drittmeldepflicht Hauseigentümer
Als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer resp. Verwalterin oder Verwalter sind Sie verpflichtet, Umzüge von Mieter/innen und Untermieter/innen den Einwohnerdiensten zu melden (auch innerhalb einer Liegenschaft). Bussen wegen verspätetem Ummelden können an Wohnungsnehmer und -vermieter ausgesprochen werden.
Unter folgendem Link können Sie den Mieterwechsel online melden: www.drittmeldung.ch