Hundekontrolle
Hundetaxe
Die Hundetaxe von CHF 120.00 wird jährlich im Mai mittels Rechnung erhoben. Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenhunde, Rettungshunde).
Änderungen der Hundeverordnung per 1. März 2024
Mit den folgenden Änderungen ist die neue Hundeverordnung am 1. März 2024 in Kraft getreten:
- Alle Hunde (auch die aus eigener Zucht) sind ab dem 3. Lebensmonat taxpflichtig.
- Es werden keine halben Taxen verrechnet oder zurückgezahlt. Die Steuer wird jährlich per 1. Mai fällig. Unterjährige Zu- /Abgänge werden nicht berücksichtigt.
- Neu sind im Einsatz stehende Herdenschutzhunde sowie Assistenzhunde taxbefreit.
- Neu sind Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben taxbefreit.
Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist dem Einwohnerdienst und dem Hunderegister Amicus www.amicus.ch Meldung zu erstatten.
Hunderegistrierung
Jeder Hund ist innert 10 Tagen seit dem Zuzug am Schalter des Einwohnerdienstes (Gemeindehaus, EG) verzeichnen zu lassen. Ausserdem besteht für alle Hunde ab einem Alter von drei Monaten die Mikrochip-Pflicht, mit der auch die obligatorische Registrierung bei Amicus verbunden ist.
Bei der Anmeldung ist eine Kopie des Heimtierausweises (Impfbüchlein) abzugeben.
Hundehaltung
Mit dem Hundegesetz vom 1. Mai 2012 werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in Pflicht genommen. Sie sind aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Für ein verantwortungsvolles Miteinander und zum Schutz von Landschaft und Umwelt, wird mit dem Hundegesetz auch das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Uneinsichtige Hundehaltende können künftig unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Zudem muss künftig jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes bei der Wohngemeinde automatisch eine Kopie des Heimtierausweises abgeben.
Der Kanton Aargau verfügt über eine Rassen- beziehungsweise Rassentypenliste (Listenhunde). Personen, die volljährig und nicht einschlägig vorbestraft sind, können eine Halteberechtigung beantragen. Diese ist an eine weiterführende Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Halter und Hund geknüpft.
Meldepflicht nach eidgenössischer Tierschutzverordnung
Kommt es zu einem Zwischenfall mit einem Hund, bei dem ein Mensch, ein Hund oder ein anderes Tier verletzt und (tier)ärztlich behandelt werden muss, so ist der (Tier-)Arzt / die (Tier-)Ärztin verpflichtet, Meldung beim Veterinärdienst zu machen.
Weitere Informationen finden Sie direkt beim Veterinäerdienst Aargau.