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SBB, Bahnfunk FRMCS Brugg – Lenzburg – Immensee
Einleitung des Verfahrens, öffentliche Auflage und Anhörung
Mit Gesuch vom 4. Juni 2026 haben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB dem Bundesamt für Verkehr BAV das obenerwähnte Projekt zur Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und zur Genehmigung unterbreitet.
1. Bauvorhaben
Das Bauvorhaben sieht auf der Strecke Brugg – Lenzburg – Immensee die Erneuerung der heutigen
Bahnfunkanlagen GSM-R auf das künftige Bahnfunksystem FRMCS (Future Railway Mobile Communications
System) vor. Es umfasst insgesamt 19 FRMCS-Bahnfunkanlagen in folgenden Gemeinden:
- Kanton Aargau: Othmarsingen, Villmergen, Wohlen, Waltenschwil, Boswil, Muri, Merenschwand,
Mühlau, Sins und Oberrüti
- Kanton Zug: Risch
- Kanton Schwyz: Küssnacht
Das Projekt erfordert am Standort Oberrüti (ORRU) eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung
für eine Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel und am Standort Dietwil (DIET) eine waldrechtliche
Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes. Am Standort
Risch Unterauleten (RIUN) ist eine Baupiste am Rand eines BLN-Gebietes geplant und am Standort
Küssnacht Industrie (KUID) sind geschützte Arten im Projektperimeter betroffen. Für Detailinformationen
verweisen wir auf die Planunterlagen.
2. Anwendbares Verfahren
Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen, dürfen
nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Genehmigungsbehörde ist das BAV. Mit
der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale
Bewilligungen sind nicht erforderlich, das kantonale Recht wird jedoch berücksichtigt, soweit es das
Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18
Abs. 1 – 4 EBG).
Das BAV hat die eingereichten Unterlagen gemäss Art. 18b EBG vorgeprüft, sie genügen vorbehältlich
technischer Nachforderungen den gesetzlichen Anforderungen. Es legt antragsgemäss das ordentliche
Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 18 ff. EBG als massgebend fest.
Das Plandossier ist während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung Mühlau öffentlich aufgelegt.