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Bauen ohne Baubewilligung

Das Bauen ohne die erforderliche Baubewilligung hat im Kanton Aargau in der Regel zwei wesentliche Konsequenzen.

Erstens wird die zuständige Gemeinde einschreiten und in der Regel einen Baustopp verfügen. Gleichzeitig wird die Bauherrschaft aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Anschliessend prüft die Baubehörde, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann. Entspricht das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, kann nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden. Ist das Vorhaben hingegen nicht bewilligungsfähig, kann die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen. Dies kann im schlimmsten Fall den vollständigen Rückbau oder Abbruch der bereits erstellten Baute oder Anlage bedeuten (§ 159 Baugesetz Aargau [BauG]).

Zweitens stellt das Bauen ohne die erforderliche Baubewilligung eine Übertretung des Baugesetzes dar und kann unabhängig vom Ausgang des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit einer Busse von bis zu 50'000 Franken geahndet werden (§ 160 BauG). Eine nachträglich erteilte Baubewilligung schliesst eine Bestrafung wegen des bewilligungslosen Bauens somit nicht aus.