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Pflanzenrückschnitt und Lichtraumprofil Strassen/Gehwege

Im Strassenraum muss die Übersicht zu Gunsten der Verkehrssicherheit dauerhaft gewährleistet sein, Pflanzen dürfen nicht in den Strassenraum ragen. Grundeigentümer müssen Bäume und Sträucher dauerhaft so im Schnitt halten, dass der Pflanzenwuchs den Verkehr nicht beeinträchtigt. Das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen und Gehwegen ist deshalb eine Daueraufgabe. Dabei ist zu beachten, dass die lichte Höhe bei Fahrbahnen 4.50 m und bei Gehwegen 2.50 m beträgt. Die Bäume und Sträucher entlang von Gehwegen müssen bis an die private Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Grenzt ein Grundstück direkt an die Strasse, d.h. besteht kein Gehweg, so ist im Bankettbereich von 60 cm ab der Strassengrenze der Rückschnitt auf eine Höhe von mindestens 2.50 m einzuhalten. Pflanzen dürfen im Bereich von Strasseneinmündungen und Kurven die Sichtzonen nicht beeinträchtigen oder auch Beleuchtungskandelaber, Verkehrssignale, Strassenschilder, Hydranten etc. nicht verdecken, weil damit insbesondere die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigt werden kann.

Hinweise: Grundeigentümer können strafrechtlich belangt werden, wenn sich Unfälle aufgrund mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen (Grundeigentümerhaftung Art. 679 ZGB und Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR). Grundeigentümer, welche ihren Pflichten zum Pflanzenrückschnitt nicht nachkommen, riskieren eine kostenpflichtige Verfügung durch den Gemeinderat – allenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme - und können gebüsst werden. Die Ersatzvornahme erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer.